Compliance für Personengesellschaften

Entgegen der landläufigen Meinung bestehen auch Vorschriften zur Compliance für Personengesellschaften und somit ein Zwang zur Compliance.

Dies steht jedoch im Widerspruch zu der oft vertretenen Meinung, dass lediglich Aktiengesellschaften und GmbH zur Compliance verpflichtet sind. Dabei nehmen entsprechende Beiträge häufig Bezug auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).

KonTraG

Die Compliance für Personengesellschaften erschließt sich jedoch bei genauerer Betrachtung von alleine. Der Begriff der Compliance versteht sich dabei als Regeltreu in Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen und Regel die für ein Unternehmen gelten. Dies können Verpflichtung zum Umweltmanagement, Arbeitsschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Produkthaftung, diverse ordnungsrechtliche Pflichten und viele andere sein.

Compliance

Der wesentliche Unterschied der Compliance für Personengesellschaften gegenüber denen von Aktiengesellschaften und GmbH ist dabei die fehlende Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance Management, in dem durch die Einrichtung von Verfahrensanweisungen, Standards und Prozessabläufe. Dies bedeutet dabei natürlich nicht, dass die Compliance für Personengesellschaften nicht eingehalten werden muss, nur sind hier der oder die Inhaber persönlich Verantwortlich und haften dabei mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Dabei sind die Anforderungen der Compliance für Personengesellschaften durchaus parallel zu anderen gesetzlichen Anforderungen zu sehen, bei denen im ersten Schritt zwar durch keine gesetzliche Vorschrift ein konkretes Handeln vorausgesetzt wird, dies jedoch nicht davor schützt, im Schadensfall in die Haftungsfalle zu geraten. Als weiteres Beispiel kann das Bundesdatenschutzgesetz dienen. Hier ist festgelegt, dass Unternehmen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten ab 10 Mitarbeiter einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das bedeutet jedoch nicht, dass für alle anderen Unternehmen die Vorschriften des Datenschutzes nicht gelten. Somit steht auch in diesem Fallbeispiel der Unternehmer bzw. Geschäftsführer in der persönlichen Haftung wie bereits bei der Nichteinhaltung der Compliance für Personengesellschaften.

Fazit: Die Compliance für Personengesellschaften ist eine Selbstverständlichkeit für alle Unternehmen und somit auch für Personengesellschaften bindend. Leider kommt diese Erkenntnis immer erst im Falle eines eingetroffenen Schadens ins Bewusstsein, was in einigen Fällen dann aber zu spät sein wird.

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