Unerlaubte Werbung und Abmahnung

Werbe Emails sind nicht per se verboten, jedoch unerwünschte Mails an Privatpersonen oder Unternehmer sind grundsätzlich unzulässig.

Immer häufiger kommt es zu Fällen, in denen Gewerbetreibende für unerlaubte Werbung, bspw. in Form von per Email zugestellten Newslettern, von Rechtsanwälten abgemahnt werden. Sowohl Privatleute als auch Unternehmer greifen immer öfter zu diesem Mittel, um die Zusteller unerwünschter Werbung abzustrafen und sich gegen den zukünftigen Versand von Werbung zu schützen.

Die Abmahnung ist geregelt durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1004, 823 BGB). Adressaten einer unerwünschten Werbe Email können vom Absender Unterlassung verlangen. Da eine solche Abmahnung in der Regel durch einen Anwalt ausgesprochen wird, kommen auf den Versender von Werbe Emails beachtliche Kosten zu. Der Streitwert bestimmt die Kosten der Abmahnung, und dieser kann sich auf bis zu 12.500 EUR belaufen. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Formen der Werbung unter welchen Voraussetzungen legal sind und wann eine Abmahnung rechtens ist.

Rechtmäßigkeit von Abmahnungen
Die Abmahnung muss konkret darlegen, welcher Rechtsverstoß im Raume steht. Die rechtliche Grundlage, von der der Unterlassungsanspruch abgeleitet wird, muss genau dargelegt werden. Zudem muss eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt werden. Die Unterlassungserklärung selbst ist meist vorgefertigt und beigefügt.
Bei Nicht Beachtung einer Abmahnung – auch wenn man die Vorwürfe als gegenstandslos betrachtet – führt zu einer einstweiligen Verfügung. Es muss also auf jeden Fall reagiert werden. Ist der Rechtsverstoß klar erkennbar, empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung abzugeben und die in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen, sofern diese im Rahmen sind. In allen anderen Fällen, d.h. wenn dem Tatbestand widersprochen wird oder die Kosten nicht akzeptiert werden, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Werbung per Email
Werbe Emails sind nicht per se verboten, jedoch unerwünschte Mails an Privatpersonen oder Unternehmer sind grundsätzlich unzulässig und stellen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eventuell sogar einen Wettbewerbsverstoß dar. Es ist also in jedem Fall die Einwilligung des Adressaten notwendig. Diese kann auch in elektronischer Form eingeholt werden, muss dann aber als ausdrückliche Handlung des Adressaten erkennbar sein, bspw. durch eine Opt in Checkbox oder einen Bestellbutton. Ferner muss sie mittels Logfiles protokolliert werden, und der Adressat muss jederzeit die Datenschutzerklärung einsehen können und auf das jederzeitige Widerrufsrecht hingewiesen werden.. Die Beweislastpflicht liegt beim Anbieter; es liegt also in seinem eigenen Interesse, die Einwilligung des Adressaten immer durch ordnungsgemäße Dokumentation nachweisen zu können. Der Eintrag in ein Email Verzeichnis ist keinesfalls als jemandes Einverständnis zu werten, Werbe Emails zu empfangen.

Es gibt ganz eng definierte Ausnahmefälle, in denen es nicht des Einverständnisses des Adressaten bedarf. Von einer nicht unerwünschten Werbung wird ausgegangen, wenn der Adressat dem Werbenden in einem eindeutig geschäftlichen Rahmen (Verkauf von Waren/Dienstleistungen) seine Email Adresse zur Verfügung gestellt hat, der Verwendung der Email Adresse zum Zwecke der Direktwerbung nicht explizit widersprochen wurde und der Hinweis erfolgt ist, dass der Verwendung der Email Adresse jederzeit widersprochen werden kann. Was für einzelne Werbe Emails gilt, trifft ebenso auf Newsletter zu. Auch hier gilt das jederzeitige Widerrufsrecht.

Werbung per Telefon
Bei der Werbung per Telefon kommt es darauf an, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn es einen sachlichen Grund gibt, warum der Angerufene mit einem Anruf rechnet. Der Anrufer muss davon ausgehen können, dass es zum ein dringender Bedarf seitens des Anzurufenden und zum anderen dessen Einverständnis mit einem Telefonanruf gegeben ist. Werbende sind damit nicht vor einer Abmahnung gefeit, auch wenn der Anrufer den Werbe Anruf billigt, d. h. das Gespräch nicht beendet.

Sonstige Werbeformen
Haustürwerbung ist grundsätzlich zulässig, sofern kein entsprechender Hinweis am Briefkasten/an der Haustür angebracht ist, der den Einwurf von Werbematerial untersagt. Das Ansprechen von Personen in der Öffentlichkeit ist erlaubt, sofern man sich als Werber zu erkennen gibt. Grundvoraussetzung ist auch hier das Einverständnis der Passanten; diese dürfen nicht bedrängt und am Weitergehen gehindert werden. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn der Angesprochene aufgrund der räumlichen Bedingungen der Ansprache nicht entgehen kann.

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