Reputationsrecht – Unternehmenspersönlichkeitsrecht – Unternehmen nicht schutzlos

Reputationsrecht – Unternehmenspersönlichkeitsrecht – Unternehmen nicht schutzlos

Hunde und Katzen haben eine Seele und Persönlichkeit, glauben jedenfalls deren Liebhaber – gilt das auch für Firmen und Unternehmen?

Beleidigen und Schmähen kann man auch Unternehmen und nicht nur Menschen. Warum gibt es einen speziellen Schutz für Unternehmen? Die deutsche Rechtsordnung hat das Persönlichkeitsrecht von Unternehmen entwickelt, um auch deren guten Ruf zu schützen. Regelmäßig schützt die Rechtsordnung Personen, die beleidigt oder verleumdet werden. Das ist das Grundprinzip des Strafrechts. Aber auch Unternehmen müssen nicht jeden „Schlag in den Magengrube“ hinnehmen und können sich gegen Beleidigungen oder negative Berichterstattung wehren. Dazu berufen sich Gerichte auf das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Vornehm und etwas blumig sprechen Urteile von dem sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens, dass es zu schützen gilt.

Hintergrund zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Der Gesetzgeber hatte den besonderen Schutz von Unternehmen nicht gesehen, sodass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von der Rechtsprechung aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) entwickelt wurde. Damit ist klargestellt, dass das Recht immer gilt und Schutz bietet vor Angriffen auf den guten Ruf eines Unternehmens durch jeden Angreifer.

Beispiel eines Urteils des Bundesgerichtshofs – Schutz des Unternehmens – Herleitung

So hat der BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, entschieden, dass ein Unternehmen sich gegen rufschädigende Angriffe mit Unterlassungsklage wehren kann, soweit der Angriff die Gesellschaft selbst trifft und nicht nur einen Chef, oder Gesellschafter oder Mitarbeiter persönlich.

Das Unternehmen selbst hat sozusagen eine Seele, weil der Bundesgerichtshof sagt: „Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der KIägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 – VI ZR 102/85BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.“ 

Das Bundesverfassungsgericht sieht das ähnlich, 1 BvR 737/94, und sagt, „der Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, so dass auch juristische Personen jedenfalls insoweit seine Verletzung geltend machen können, als ihr Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung betroffen ist.“

Um bei dem Bild zu bleiben: Wenn die „Seele“ eines Unternehmens betroffen ist, kann sich das Unternehmen wehren.

Dies ist wohl am besten mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vergleichbar. Hierbei handelt es sich um ein undefiniertes Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB, welches auch von der Rechtssprechung entwickelt worden ist. Unternehmen werden darüber Schadensersatzansprüche zugesprochen, wenn ein betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt. Als Beispiel kann an einen Schadensersatzanspruch als Folge für einen Streik oder einen Boykottaufruf gedacht werden. Auch hieraus kann dann gemäß § 1004 Abs.1 BGB ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden. Überschneidungen zu dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht sind denkbar und wahrscheinlich, sodass meist die Wahl offen bleiben wird, ob sich ein geschädigtes Unternehmen auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen wird.

Beispiel: Muss die Molkerei Müller hinnehmen, dass Müllermilch als Gen-Milch bezeichnet wird?

Ein Beispiel bildet der Rechtsstreit zwischen Greenpeace und der Gesellschaft hinter Müllermilch um die Bezeichnung Gen Milch. Das ist ein Urteil des BundesgerichtshofUrteil vom 11.03.2008, mit dem Aktenzeichen – VI ZR 7/07 -. Hier ging es darum, ob es eine zulässige Meinungsäußerung ist, wenn Greenpeace Milch des Unternehmens so bezeichnet, obwohl dieses nicht gentechnisch verändert war. Die Gerichte diskutierten ob es eine überspitze Meinungsäußerung sein können oder eine falsche Tatsachenbehauptung und so weiter.

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